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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorge ist für viele Menschen selbstverständlich - etwa die finanzielle Absicherung durch Vermögensbildung oder der Abschluss von Versicherungen für alle Risiken des Lebens. Die Vorsorge für den Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Alter ist es hingegen leider nicht. Das wird leider zu oft verdrängt oder auf "später" verschoben, auch wenn es jeden, in jedem Alter und jederzeit betreffen kann. Jeder wünscht sich, nie in eine solche Lage zu geraten und die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und entscheiden zu können. Sollte eine solche Lage dennoch eintreten, kann eine rechtzeitige Vorsorge nicht hoch genug bewertet werden - für Angehörige, Ärzte und den Betroffenen selbst.

Selbstbestimmte Vorsorge. Durch Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer. Die Betreuung ist nur dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. So regelt es das Gesetz.

Dabei haben auch Angehörige - Ehegatten, Kinder gegenüber Eltern, Eltern gegenüber volljährigen Kindern - entgegen häufiger Fehlvorstellung keine automatische gesetzliche Vertretungsbefugnis. Nur wenn sie zum Betreuer bestellt werden oder eben eine Vollmacht besitzen.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie zur Vermeidung einer Betreuung selbstbestimmt eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die grundsätzlich ohne Aufsicht, Kontrolle und Genehmigung durch das Betreuungsgericht für Sie in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten handeln kann.

Sie bestimmen, wen Sie bevollmächtigen, in welchem Verhältnis untereinander mehrere Bevollmächtige handeln dürfen und welche Befugnisse sie haben. Bestimmte Befugnisse, etwa die Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sind, oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, müssen ausdrücklich von der Vollmacht umfasst sein. Sie entscheiden auch, ob der Bevollmächtige von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, also Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen mit sich selbst vornehmen kann, ob die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gilt und wann der Bevollmächtigte für Sie handeln kann.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, etwa wenn sie keine Vertrauensperson als möglichen Bevollmächtigten haben, wer Ihr Betreuer werden soll und verlassen sich nicht auf die Auswahl des Betreuungsgerichts. Oder Sie bestimmen, wer in keinem Fall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Sie können dem Betreuer auch Handlungsanweisungen in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten erteilen.

Anders als ein Bevollmächtigter steht ein Betreuer aber unter der Aufsicht und Kontrolle durch das Betreuungsgericht und braucht für viele Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung.

Patientenverfügung

Zu Ihrem Recht auf Selbstbestimmung gehört auch das Recht, in einer schriftlichen Patientenverfügung für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, ob Sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Auch und gerade, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen getroffen, aufrechterhalten oder abgebrochen werden sollen.

Wird die Schriftform nicht gewahrt, so sind mündlich geäußerte Behandlungswünsche oder Ihr mutmaßlicher Wille maßgeblich.

Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemeine Formulierungen enthalten - etwa den Wunsch in Würde zu sterben - sondern konkret einzelne typische Behandlungssituationen und einzelne, ebenfalls typische pflegerische und ärztliche Behandlungsmaßnahmen benennen, denen die Einwilligung erteilt oder versagt wird.

Mitwirkung des Notars

Vollmachten, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung haben weitreichende Folgen. Die notarielle Mitwirkung ist gesetzlich nur dann erforderlich, wenn eine Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt oder Registergericht oder bei der Aufnahme von Darlehen verwendet werden soll.

Aber auch in allen anderen Fällen sollten Sie nicht auf fachkundige Beratung durch den Notar und eine juristisch exakte Formulierung verzichten. Und nicht auf die vielfältigen "Muster" der Informationsquelle Internet vertrauen:

Das Skalpell gehört in die Hände des Chirurgen. Das Gesetz in die Hände des Notars.

Wir sorgen schließlich auch für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Damit Ihre Vollmacht nicht übersehen wird und Sie so vor der unerwünschten gesetzlichen Betreuung bewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer: » Notfallvorsorge

Mehr Information

Der Bayerische Notarverein bietet zu diesem Thema Informationsbroschüren an, die Sie sich kostenlos herunterladen können. Zu den Broschüren

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